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					Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes
					im Jahr 1999  gehört die
					Psychotherapie, die von Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen
					Psychotherapeuten durchgeführt wird, zum Pflichtleistungskatalog der Krankenkassen.
					Die Krankenkassen übernehmen dabei die Kosten für eine Verhaltenstherapie, eine
					Psychoanalyse oder eine Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie. | 
				 
				
					
					
					Grundsätzlich sind die Krankenkassen, d.h. die Primärkassen (z.B. AOK, IKK, BKK,..),
					die Ersatzkassen (z.B. TK, BEK, DAK,...) und die privaten Krankenversicherungen
					sowie die Beihilfestelle verpflichtet, bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung
					die Kosten der Psychotherapie zu übernehmen. Eine Psychotherapie ist jedoch eine
					genehmigungspflichtige medizinische bzw. psychologische Behandlung, die vor Beginn der Psychotherapie 
					bzw. während der Sprechstundentermine (3 für Erwachsene, 5 für Kinder oder Jugendliche) und der 
					probatorischen Sitzungen (2-4 für Erwachsene, Kinder und Jugendliche) bei den Krankenkassen 
					(privat oder gesetzlich) beantragt werden muss.Wird eine Indikation für eine Psychotherapie 
					(Diagnostik, Anamnese, Therapieziele, Therapieplan) festgestellt und wenn eine vertrauensvolle 
					Beziehung zwischen dem Patienten und dem Psychotherapeuten möglich ist, kann eine Psychotherapie 
					beantragt werden.
   
					Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Einzelpsychotherapie
					bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
					oder eine Gruppenpsychotherapie. Die Kosten für Paartherapien oder Familientherapien
					werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern müssen selbst
					getragen werden. | 
					
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					Eine Therapiestunde dauert 50 Minuten
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					Folgende Beantragungsschritte neben Sprechstundenterminen und probatorischen Sitzungen sind bei der tiefenpsychologisch-fundierten Psychotherapie bei Erwachsenen möglich:
					
					- Kurzzeittherapie 1: 12 Sitzungen
 
					- Kurzzeittherapie 2: 12 Sitzungen
 
					- Langzeittherapie 1: 36 weitere Sitzungen auf (60 Sitzungen)
 
					- Langzeittherapie 2: weitere 40 Sitzungen auf insgesamt 100 Sitzungen)
 
					 
					In dringenden Fällen kann kurzfristig auch eine Akuttherapie von 12 Sitzungen 
					beantragt werden.  
					Weitere Informationen finden Sie unter folgender Seite: http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Psychotherapie_Reform.pdf | 
				 
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