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Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes
im Jahr 1999 gehört die
Psychotherapie, die von Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt wird, zum Pflichtleistungskatalog der Krankenkassen.
Die Krankenkassen übernehmen dabei die Kosten für eine Verhaltenstherapie, eine
Psychoanalyse oder eine Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie. |
Grundsätzlich sind die Krankenkassen, d.h. die Primärkassen (z.B. AOK, IKK, BKK,..),
die Ersatzkassen (z.B. TK, BEK, DAK,...) und die privaten Krankenversicherungen
sowie die Beihilfestelle verpflichtet, bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung
die Kosten der Psychotherapie zu übernehmen. Eine Psychotherapie ist jedoch eine
genehmigungspflichtige medizinische bzw. psychologische Behandlung, die vor Beginn
der Psychotherapie bzw. während der ersten 5 Sitzungen bei den Krankenkassen
(privat oder gesetzlich) beantragt werden muss. Aus diesem Grund stehen zu Beginn
der Psychotherapie zunächst 5 sog. probatorische Sitzungen zur Verfügung, in denen
die Indikation für eine Psychotherapie (Diagnostik, Anamnese, Therapieziele,
Therapieplan) festgestellt wird und geprüft wird, ob eine vertrauensvolle Beziehung
zwischen dem Patienten und dem Psychotherapeuten möglich ist.

Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Einzelpsychotherapie
bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
oder eine Gruppenpsychotherapie. Die Kosten für Paartherapien oder Familientherapien
werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern müssen selbst
getragen werden. |
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Eine Therapiestunde dauert 50 Minuten
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